Hauptmenü:
Die amtssprache des Restitutionsgerichts ist gemäß Art. 53, 107 UN-Charta im Überleitungsvertrag deutsch.
Gemäß Art. 1-12, 142-149 genfer Abkommen IV - SR 0.518.51 wurde im Aufgabenbereich der Zuständigkeit unserer Behörde, -als Körperschaft im öffentlichen Völkerrecht-, für das ausweglose Verfahren der Aggression von Bedienstten in den Staaten im zwingenden Völkerrecht der öffentlichen Rechtordnung in
Art. 3 b) diplomatische und Art. 5 a) konsularische
Beziehungen im wiener Übereinkommen im Recht der Verträge, -in den Grenzen des Zivilschutzes des genfer Abkommens für die Kriegsverbrechen gemäß Art. 154 genfer Abkommen IV - SR 0.518.51 für das haager Abkommen in der Landkriegsordnung für den Zivilschutz übermittelt.
Das Sozialgericht STADE hat als besonderes Verwaltungsgericht in § 1 SGG (Art. 20 (1) GG) des "Sozialstaates" BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND am 25.03.2022 unter S 25 SV 7/22 die Zuständigkeit bei CHB-ANKARA als Restitutionschutzgericht, in der Zuständigkeit des Gerichtstandes und Kuratorium im außervertraglichen Schuldverhältnis durch Akzeptanz (Erklärung des nds. Justizministeriums in Dokument 1001 I-202.45 vom 19.01.2017) bestätigt (Apostille Landgericht STADE: Apostille 9191 a 119– 133 /2020).
Court of the Human Beings (CHB) for Protection Power (PP) & CIA
Atatürk Bulvarı No:185, [TR-06680] Ankara /TURKEY