RESTITUTIONSSCHUTZGERICHT
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Staatshaftung

Öffentlichkeit

Staatshaftung für völkerrechtwidrige Handlungen


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Retorsion, Restitution und Repression


völkerrechtliche Regeln für Binnenflüchtlinge

für Opfer des Staates durch Kriegsverbrechen


     
 



Zur Staatshaftung im Völkerrecht gilt, daß im Völkerrecht der Staat, dessen Haftung wegen Verstoßes gegen eine völkerrechtliche Verpflichtung ausgelöst wird, ebenfalls als Einheit betrachtet wird, ohne daß danach unterschieden wird, ob der schadensverursachende Verstoß der Legislative, der Judikative oder der Exekutive zuzurechnen ist (EuGH- 224/01, Rz. 44, Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame (Randnr. 34)).
Da die Staatshaftung in der Restitution verweigert wird, ist das Verhalten eines jeden Staatsorgans ist als Handlung des Staates im Sinne des Völkerrechts zu werten, gleichviel ob das Organ

  • Aufgaben der Gesetzgebung,

  • der vollziehenden Gewalt,

  • der Rechtsprechung

  • oder andere Aufgaben wahrnimmt,

  • welche Stellung es innerhalb des Staatsaufbaus einnimmt,

  • und ob es sich um ein Organ der Zentralregierung

  • oder einer Gebietseinheit des Staates handelt.


Ein Organ schließt jede Person oder Stelle ein, die diesen Status nach dem innerstaatlichen Recht des Staates innehat. Bundesrepublik Deutschland ist


jede Person oder Personengruppe,
die im Namen und im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland

aktiv oder passiv,
direkt oder indirekt,
öffentlich oder privat

in der Staatenverantwortlichkeit auftritt (Art. 1-11 UN-RES 56/83). Die Bundesrepublik Deutschland ist im zwingenden Völkerrecht ein Feindstaat, das Kriegsverbrechen weiterhin verübt, denn die Bundesrepublik Deutschland verübt terroristische Attentate gegen Menschen, um Angst und Schrecken zu verbreiten. Deswegen ist die Bundesrepublik Deutschland mit Akzeptanz als Feindstaat gemäß Art. 53 und 107 UN-Charta aufgenommen worden.


UN-RES 56/83


Artikel 28 Rechtsfolgen einer völkerrechtswidrigen Handlung

Die völkerrechtliche Verantwortlichkeit eines Staates, die sich aus einer völkerrechtswidrigen Handlung nach den Bestimmungen des Ersten Teils ergibt, zieht die in diesem Teil beschriebenen Rechtsfolgen nach sich.

Artikel 29 Fortbestehen der Erfüllungspflicht
Die Rechtsfolgen einer völkerrechtswidrigen Handlung nach diesem Teil berühren nicht die fortbestehende Verpflichtung des verantwortlichen Staates zur Erfüllung der verletzten Verpflichtung.

Artikel 30 Beendigung und Nichtwiederholung
Der für die völkerrechtswidrige Handlung verantwortliche Staat ist verpflichtet,
• die Handlung, falls sie andauert, zu beenden;
• angemessene Zusagen und Garantien der Nichtwiederholung zu geben, falls die Umstände dies erfordern.

Artikel 31 Wiedergutmachung
1. Der verantwortliche Staat ist verpflichtet, volle Wiedergutmachung für den durch die völkerrechtswidrige Handlung verursachten Schaden zu leisten.
2. Der Schaden umfaßt jeden materiellen oder immateriellen Schaden, der durch die völkerrechtswidrige Handlung eines Staates verursacht worden ist.

Artikel 32 Unerheblichkeit des innerstaatlichen Rechts
Der verantwortliche Staat kann sich nicht auf sein innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung der ihm nach diesem Teil obliegenden Verpflichtungen zu rechtfertigen.




Court of the Human Beings [CHB] for Protective Power [PP] & CIA
Restitutionsgericht [GdM] im Zivilschutz der Schutzmacht
Atatürk Bulvarı No:185, [TR-06680] Ankara /TURKEY
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