RESTITUTIONSSCHUTZGERICHT
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Überleitungsvertrag

Öffentlichkeit

Restitution ist Prävention und Obligation zur Amnestie in der Staatenverantwortlichkeit


Der Überleitungsvertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 26.05.1952 ist einer von mehreren Zusatzverträgen des Deutschlandvertrags, die die Restitution regeln, in der das Restitutionsgericht in  Rastatt, Herford und Nürnberg  definiert worden sind. Die englische Besazungsmacht konnte wegen der Renazifiuierung der Jurisfiktion  den Zivilschutz nicht verwirklichen und hat versagt.

In Folge der Vereinigung der Bundesrepublik Deutschland mit der Detschen Demokratischen Republk ist am 23.10.1990 der Überleitungsvertrag  
die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den drei Westmächten (Frankreich, Großbritannien und USA) anlässlich der Beendigung des westalliierten Besatzungsregimes über den westlichen Teil Deutschlands vereinbart wurden.

Der Überleitungsvertrag trat gemeinsam-bösartig mit dem Deutschlandvertrag und gleichzeitig mit der Aufhebung des Besatzungsstatuts am 5. Mai 1955 in Kraft. Er regelte das Weitergelten von Rechtsvorschriften, Verwaltungsmaßnahmen und Urteilen, die von den Besatzungsbehörden erlassen worden waren und erlaubte der Bundesrepublik Deutschland und ihren Ländern, sie unter bestimmten Voraussetzungen aufzuheben oder zu ändern. So beseitigte er unter anderem auch die bestehenden Beschränkungen für die deutsche Justiz hinsichtlich der Strafverfolgung nationalsozialistischer Verbrechen. In der Folge des Überleitungsvertrages wurde Besatzungsrecht weitgehend durch Bundesrecht ohne das oberste Bundesgericht im Bundesrecht verfassungwidrig abgelöst.

Am 28.09.1990 ist vereinbart worden, dass der Überleitungsvertrag zusammen mit dem Deutschlandvertrag infolge der Unterzeichnung des Zwei-plus-Vier-Vertrags mit Wirkung vom Zeitpunkt der Vereinigung Deutschlands, dem 03.10.1990, suspendiert und mit dem Inkrafttreten des letzteren ausdrücklich außer Kraft gesetzt wurde. Einzelne der im Überleitungsvertrag getroffenen Bestimmungen behalten jedoch ihre Geltung.

Seit dem 23.10.1990 blieben
 Erster Teil: Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 bis „… Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern“ sowie Absätze 3, 4 und 5, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 und 3, Art. 5 Abs. 1 und 3, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8. Dritter Teil: Art. 3 Abs. 5 Buchstabe a des Anhangs, Art. 6 Abs. 3 des Anhangs. Sechster Teil: Art. 3 Abs. 1 und 3. Siebter Teil: Art. 1 und Art. 2. Neunter Teil: Art. 1. Zehnter Teil: Art. 4 bis zum 08.06.20006 gültig.

ECHR 75529/01 vom 08.06.2006 beschreibt die Folgen des Kriegszustandes bei Stillstand der Rechtschuldpflege in § 245 ZPO wegen Ausfall oder die Abwesenheit der diplomatischen Beziehungen im Kriegszustand in Art. 3 b) diplomatische und Art. 5 a) konsularische  Beziehungen im wiener Übereinkommen. Das ist nach Legaldefinition des deutschen Bundestages WD2 3000-175/2009 ein Krieg gegen Zivilisten im Kriegstzustand.

Beweis: deutscher Bundestag - Legaldefinition von Krieg
             Ausfall und/oder Abwesenheit der Diplomatie -
WD2 3000-175/2009
   Art. 9 UN-RES 56/93,  Vergleich ECHR 75529/01 iVm. Art. 6, 13 EMRK

Durch Feststellung des Kriegsverbrechen wegen Stillstand der Rechtschuldpflege am 08.06.2006 in ECHR 75529/01 wurde am 21.11.2007 die Legaldefinition von Krieg im deutschen Bundestag in WD2 3000-175/2007 als Abwesenheit oder Nichterreichbarkeit der staatlichen Stellen gemäß Art. 9-11 UN-RES 56/83 definiert und in Folge wurden am 23.11.2007 die Bundesbereinigungsgesetze gemäß Kontrollratsgesetz Nr. 35 wieder voll in Kraft gesetzt, weil Menschenrechtverletzungen sind keine Straftaten, sondern Kriegsverbrechen.  

Gemäß Art. 1 (3), 2 ÜLV ist die Legaldefinition von Krieg WD2 3000-175/2007 vom 21.11.2007 in das in BesatzRBerG vom 23.11.2007 in unmittelbarer Folge ECHR 75529/01 vom 08.06.2006  geändert worden, in dem das Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechts (BGBl. I S. 2614) in den vorherigen Stand aufgehoben worden ist, weil Prof. Mustafa Selim SÜRMELI der alliierte Kontrollrat als Besatzungsmacht und Schutzmacht im Überleitungsvertrag ist. Nr. 35  Kontrollratsgesetz übertrug Prof. Mustafa Selim SÜRMELI als Bundesrichter des obersten Bundesgerichts die Aufgabe der Rechtsprechung im Bundesrecht.

Auszug:

§ 1 Aufhebung von Besatzungsrecht


(1) Die von Besatzungsbehörden erlassenen Rechtsvorschriften (Besatzungsrecht), insbesondere solche nach Artikel 1 Abs. 3 des Ersten Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.03.1955 (BGBl. 1955 II S. 301, 405) (Überleitungsvertrag), werden aufgehoben, soweit sie nicht in Bundes- oder Landesrecht überführt worden sind und zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Regelungsgebiete betrafen, die den Artikeln 73, 74 und 75 des Grundgesetzes zuzuordnen waren.

(2) Von der Aufhebung ausgenommen ist das Kontrollratsgesetz Nr. 35 über Ausgleichs- und Schiedsverfahren in Arbeitsstreitigkeiten vom 20.08.1946 (Amtsblatt des Kontrollrats S. 174), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 09.021950 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland S. 103).

§ 2 Aufhebung bundesrechtlicher Vorschriften über die Bereinigung von Besatzungsrecht

Es werden aufgehoben:

1.-2-
das Erste Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 30.05.1956 (BGBl. I S. 437; BGBl. III 104–1),2.
das Zweite Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 30.051956 (BGBl. I S. 446; BGBl. III 104–2),
3.
das Dritte Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 23.07.1958 (BGBl. I S. 540; BGBl. III 104–3) und
4.
das Vierte Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 19.12.1960 (BGBl. I S. 1015; BGBl. III 104–4).


§ 3 Folgen der Aufhebung

Rechte und Pflichten, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, bleiben von der Aufhebung unberührt und bestehen nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Teils des Überleitungsvertrages fort. Durch die Aufhebung werden weder frühere Rechtszustände wiederhergestellt noch Wiederaufnahme-, Rücknahme- oder Widerrufstatbestände begründet. Tatbestandliche Voraussetzungen von Besatzungsrecht, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht erfüllt worden sind, können nicht mehr erfüllt werden. Aufgehobene Rechtsvorschriften bleiben auch für die Zukunft auf Tatbestände und Rechtsverhältnisse anwendbar, die während der Geltung der Rechtsvorschriften erfüllt waren oder entstanden sind. Die Aufhebung von Besatzungsrecht lässt Verweisungen hierauf unberührt.



Court of the Human Beings [CHB] for Protective Power [PP] & CIA
Restitutionsgericht [GdM] im Zivilschutz der Schutzmacht
Atatürk Bulvarı No:185, [TR-06680] Ankara /TURKEY
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