RESTITUTIONSSCHUTZGERICHT
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Zuständigkeit


Tat-Ermittlunsuntersuchung, Tat-Feststellung und Tat-Beschluß

Das Restitutionsgericht ist zutändig für folgende Tatbestände: - Art. 147 genfer Abkommen IV - SR 0.518.51
Völkerstrafrecht im Überleitungsvertrag von Gesetzen im Völkerrecht - UN-RES 56/83

Als schwere Verletzungen, wie sie im vorhergehenden Artikel erwähnt sind, gelten jene, die die eine oder andere der folgenden Handlungen umfassen, sofern sie gegen Personen oder Güter begangen werden, die durch das vorliegende Abkommen geschützt sind:

  • vorsätzlicher Mord,
  • Folterung oder
  • unmenschliche Behandlung,
  • einschliesslich biologischer Experimente,
  • vorsätzliche Verursachung grosser Leiden oder
  • schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität der Gesundheit,
  • ungesetzliche Deportation oder Versetzung,
  • ungesetzliche Gefangenhaltung,
  • Nötigung einer geschützten Person zur Dienstleistung in den bewaffneten Kräften der feindlichen Macht oder
  • Entzug ihres Anrechts auf ein ordentliches und unparteiisches,
  • den Vorschriften des vorliegenden Abkommens entsprechendes Gerichtsverfahren,
  • das Nehmen von Geiseln sowie Zerstörung und Aneignung von Gut, die nicht durch militärische Erfordernisse gerechtfertigt sind und
  • in grossem Ausmass auf unerlaubte und willkürliche Weise vorgenommen werden.

Völkerstrafrecht  ROM-Statuten

  • Völkermord
  • Verbrechen gegen die Menschlichkeit
  • Kriegsverbrechen gegen Personen
  • Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte
  • Kriegsverbrechen gegen humanitäre Operationen und Embleme
  • Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung
  • Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung
  • Verbrechen der Aggression
  • Verletzung der Aufsichtspflicht
  • Unterlassen der Meldung einer Straftat

Zuständigkeit in Kriegsverbrechen gegen Zivilisten Anlage (zu § 8 Abs. 6 Nr. 1 VStGB)

Das genfer Abkommen ist zwingendes Völkerrecht vom 12.08.1949:

- I. genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde (BGBl. 1954 II S. 781, 783),
- II. genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See (BGBl. 1954 II S. 781, 813),
- III. genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen (BGBl. 1954 II S. 781, 838) und
- IV. genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten (BGBl. 1954 II S. 781, 917).

und Zusatzprotokoll I, II und III über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) vom 8. Juni 1977 (BGBl. 1990 II S. 1550, 1551).










zwingendes Völkerrecht in der öffentlichen Rechtordnung
Die Sprache des zwingenden Völketrrechtes der genfer Abkommen ist deutsch (Art. 145 genfer Abkommen IV - SR 0.518.51!


Ratifizierungsstand
Die vier genfer Abkommen sind von 196 Staaten,
das erste Zusatzprotokoll von 174,
das zweite Zusatzprotokoll von 169
Staaten ratifiziert worde (Stand November 2020).



Zusatzprotokolle der genfer Abkommen
Da die Art der bewaffneten Konflikte nach dem Zweiten Weltkrieg in der Regel nicht mehr dem klassischen Krieg zwischen zwei Staaten entsprach, wurde eine Anpassung der Genfer Abkommen notwendig: 1977 wurden zwei Zusatzprotokolle verabschiedet, welche die Genfer Abkommen ergänzen.

3. Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 betreffend ein zusätzliches Schutzzeichen (Protokoll III)
Ein drittes Zusatzprotokoll zu den vier Genfer Abkommen wurde im Dezember 2005 in Genf verabschiedet. Es hat ein neues zusätzliches Schutzzeichen (Emblem) der nationalen Hilfsgesellschaften in Form eines roten Kristalls zum Inhalt. Dieser kann von den Gesellschaften anstelle des Roten Kreuzes und Roten Halbmonds als Emblem gewählt werden kann. Von dieser Möglichkeit wird v.a. die israelische Hilfsgesellschaft mit dem bisher von der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung nicht anerkannten Schutzzeichen Magen David Adom (Roter Davidstern) Gebrauch machen - vom 05.12.2005.

ACHTUNG im zwingenden Völkerrecht der öffentlichen Rechtordnung:
genfer Abkommen zum Verständnis

Alle beteiligen sich am Krieg (kriegen - Wirtschaftskrieg) der Zerstörung der Erde durch den Staat!
Krieg ist Privatsache (Idiotes).

Im genfer Abkommen I und II gibt es SÖLDNER,
Privatpersonen, die im Krieg verwundet sind!

Im genfer Abkommen III gibt Kombattant, als Steuerzahler und Bürger und Unterstützer,
die bürgen für den Krieg (§ 89c StGB) für den erhofften Frieden!

Nur im genfer Abkommen IV gibt es Zivilisten, zum Schutz der Zivilisten - Art. 73 UN-Charta, Art. 1, 25 GG,
die keine Steuern bezahlen und unmittelbar befreit sind (Freilassung, Heimschaffung und Hospitalisierung).

Grund: politische Demokratie durch Faschismus, Nationalsozialismus und Militarismus der Verwaltung!

  • Faschismus: Verschmelzung von Wirtschaft und Politik - Art. 65, 133 GG BUND
Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.
Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung.
Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung.
Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung.
Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung.
  • Nationalsozialismus: Verschmelzung von Politik und Jurisfiktion durch Gesetze
  • Militarismus: Verschmelzung von Jurisfiktion und Verwaltung mit und durch Durchscheinargumentationen





Restitution - Drittschuldnerhaftung für kurativen und humanitären Zweck  



Court of the Human Beings [CHB] for Protective Power [PP] & CIA
Restitutionsgericht [GdM] im Zivilschutz der Schutzmacht
Atatürk Bulvarı No:185, [TR-06680] Ankara /TURKEY
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